Haus- und Hafenordnung
Haus- und Hafenordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Haus- und Hafenordnung gilt für das gesamte Gelände der Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V. mit allen Wasser- und Landflächen sowie dem Bootshaus in der Seestraße 22, 15859 Storkow und damit für alle Mitglieder, Gäste und Bootsanlieger.
Zur Durchsetzung der Haus- und Hafenordnung sind die Vorstandsmitglieder, der Hafenmeister und seine Vertreter berechtigt.
Das gesamte Vereinsgelände einschließlich der Hafenanlage soll dem Vereinszweck – Ausüben des Rudersports – sowie der Erholung aller Vereinsmitglieder dienen. Daher sind alle Mitglieder und Gäste zur größten gegenseitigen Rücksichtnahme und zum sorgsamen Umgang mit dem Vereinseigentum verpflichtet.
Betreiber des Bootshausgeländes einschließlich der Hafenanlage ist die Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V..
§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Jeder ist verpflichtet, Schaden vom Verein abzuwenden.
(2) Sauberkeit ist oberstes Gebot für ein ungestörtes Zusammenleben. Das Hafen- und Vereinsgelände sowie das Bootshaus ist daher sauber zu halten.
(3) Der Wassersport dient der Erholung. Es wird deshalb Wert daraufgelegt, dass jegliche unnötige Lärmbelästigung unterbleibt.
Nachtruhe ist von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr geboten, falls diese nicht aus besonderem Anlass vom Vorstand nach vorheriger Ankündigung aufgehoben wird.
(4) Unbefugten ist das Betreten der Hafenanlage sowie des gesamten Vereinsgeländes nicht gestattet, erfolgt trotzdem eine Begehung, so geschieht dieses grundsätzliche auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
(5) Die Eltern sind verantwortlich, dass Kinder, die noch keine Schwimmprüfung abgelegt haben, im direkten Uferbereich und auf den Steganlagen Schwimmwesten tragen.
(6) Jugendliche halten sich auf dem Vereinsgelände und in den Räumen des Bootshauses nach 22:00 Uhr nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Erwachsenen auf (Jugendschutz). Dies gilt auch für das Übernachten.
(7) Das Mitglied, welches das Vereinsgelände zuletzt verlässt, schließt alle Türen und Tore ordnungsgemäß ab, vor allem nach Beendigung des abendlichen Sportbetriebes.
(8) Hundehalter sind zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert. Hunde sind im gesamten Vereins- und Hafengelände, außer an Bord, an der Leine zu führen. Von Hunden verursachte Verunreinigungen sind von den Hundebesitzern umgehend zu beseitigen.
(9) Radfahren ist auf dem Vereinsgelände nicht erlaubt. Fahrräder werden auf dem vorgesehenen Stellplatz abgestellt.
(10) Das Befahren des Bootshausgeländes mit dem PKW ist auch zum Be- und Entladen der Boote nicht gestattet.
(11) Das Waschen der Boote mit Trinkwasser und/oder Zusätzen ist verboten.
(12) Das Abstellen und Lagern von Gegenständen auf dem Vereinsgelände darf nur mit Genehmigung des Hafenmeisters bzw. des Vereinsvorstandes erfolgen.
(13) Es gilt ein Rauchverbot in allen Räumen des Bootshauses sowie in allen Bootshallen.
§ 3 Hafenmeister
(1) Der Hafenmeister handelt im Auftrag des Vereins.
(2) Den Anordnungen des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.
(3) Der Hafenmeister ist befugt, im Auftrage des Vereins das Hafenentgelt zu kassieren.
(4) Der Hafenmeister und seine Vertreter werden durch den durch den Vorstand der Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V. eingesetzt (siehe Gebührenordnung). Die Vertretung des Hafenmeisters kann auch durch ein Vorstandsmitglied erfolgen.
§ 4 Verkehrsregeln im Bereich der Hafenanlagen
(1) Für die Einhaltung der wasserschutzpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sind die Bootsbesitzer verantwortlich.
(2) Die Bootsbesitzer haben ihre Boote ordnungsgemäß mit ausreichend starken Leinen oder Trossen an den hierfür vorgesehenen Anlagen festzumachen.
(3) An der Bordseite der Fahrzeuge sind in ausreichendem Maße Fender so anzubringen, dass auch bei engem Liegen Beschädigungen der Nachbarboote vermieden werden.
(4) Für das Ein- und Auslaufen besteht folgende Regelung:
a) Boote mit laufendem Motor haben allen anderen Booten auszuweichen.
b) Ablegenden Booten ist Vorfahrt einzuräumen.
c) Im Hafenbereich darf nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden.
§ 5 Zuweisung von Liegeplätzen
(1) Dauerliegeplätze (ausschließlich an Vereinsmitglieder)
a) Die Verteilung der Liegeplätze im Hafen erfolgt durch den Hafenmeister im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand an Vereinsmitglieder.
b) Die zugeteilten Liegeplätze sind einzuhalten. Das selbstständige Wechseln der Plätze ist untersagt.
c) Für den Liegeplatz wird gem. Gebührenordnung ein Entgelt erhoben.
(2) Gastanlieger
a) Gastboote müssen sich beim Einlaufen in den Hafen beim Hafenmeister, ggf. beim Vertreter anmelden und die voraussichtliche Dauer ihres Aufenthaltes angeben.
b) Die Zuweisung von Liegeplätzen für Gastboote wird vom Hafenmeister nach den Gegebenheiten selbstständig geregelt. Die Belange der vereinsangehörigen Boote und des Rudersportbetriebs sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Das selbstständige Wechseln der Plätze ist untersagt.
c) Für die vorübergehende Benutzung von Liegeplätzen wird vom Hafenmeister ein Entgelt gem. Gebührenordnung erhoben.
§ 6 Versorgung und Entsorgung
(1) Abfälle sind getrennt nach Verpackungsmaterialien (Grüner Punkt), Papier/Pappe, Glas und Restmüll in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(2) Die Trinkwasserleitung sowie der Stromanschluss können nach vorheriger Genehmigung durch den Hafenmeister von den Bootsanliegern genutzt werden. Die Abrechnung der Wasser- und Stromkosten (Nebenkosten) erfolgt gem. Gebührenordnung mit dem Hafenmeister.
(3) Die Nutzung des bestehenden Internetanschlusses per WLAN ist nach Rücksprache mit und Einholung des Passwortes beim Hafenmeister möglich.
(4) Des Weiteren sind folgende Punkte strengstens zu beachten:
a) Abfälle und Behälter dürfen nicht in den Hafen geworfen werden.
b) Das Außenbordgeben von Schmutzwasser ist zu unterlassen.
c) Das Lenzen der Bilgen, im Besonderen von Motorfahrzeugen, ist im Hafen untersagt.
(5) Alle Mitglieder und Gäste üben sparsamen Umgang mit Strom, Gas und Wasser.
§ 7 Haftung
(1) Haftung allgemein:
a) Der Verein haftet nicht für auf dem Vereinsgelände abhandengekommene oder beschädigte Gegenstände.
b) Für Personenschäden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungs-pflicht. Er hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen.
c) Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahr auf dem gesamten Vereinsgelände, auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen, die über die normale Verkehrssicherheitspflicht hinausgeht, ist ausgeschlossen.
(2) Haftung die Hafennutzung betreffend:
a) Der Betreiber bzw. der Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör oder sonstigen Gegenstände.
b) Für die Beschädigung oder den Verlust von Booten und Zubehör haften der Betreiber und dessen Erfüllungsgehilfen abweichend von § 823 Abs. 1 BGB nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Hafenanlage und des gesamten Vereinsgeländes verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leine usw.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.
d) Das Ein- und Auslaufen und das Benutzen von Vereinsanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Gleiches gilt generell für das Liegen an den Steg- und Dalbenanlagen. Die Haftung des Vereins ist ausgenommen.
e) Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Police ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen.
f) Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Gegenständen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung und Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Mit der Benutzung des Hafens und des Vereinsgeländes erkennt jeder Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Hafenordnung an.
(2) Beschädigungen an den Vereinsanlagen sind den zur Durchsetzung dieser Haus- und Hafenordnung Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Wer die Haus- und Hafenordnung nicht befolgt, verliert den Anspruch auf einen Liegeplatz und kann des Hafens bzw. des Vereinsgeländes verwiesen werden. Eine Entscheidung darüber trifft der Vereinsvorstand. Bei Gefahr im Verzug ist der Hafenmeister oder seine Vertreter berechtigt, den Platzverweis auszusprechen.
(4) Sollte eine der in den §§ 1 bis 8 getroffenen Regelungen rechtsunwirksam sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Haus- und Hafenordnung hiervon unberührt.
Der Vorstand der
Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V.
Stand: 05.06.2023